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Aktuelle Hinweise zu Corona

Ab Montag, 22. November 2021 tritt die neue Allgemeinverfügung des Landes NRW für Einrichtungen in Kraft. Für den Besuch unserer Wohnstätten bedeutet dies:

• BesucherInnen dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Schnelltest-ergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorliegt. Zur Umsetzung der Testanforderung für Besucher/innen wird ihnen vor Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest angeboten. Termine vereinbaren Sie bitte telefonisch in den jeweiligen Wohnstätten.

• Diese Testpflicht entfällt nur, wenn Ihre 2. Impfung nicht länger als ein halbes Jahr her ist oder Sie bereits Ihre 3. Impfung vor mehr als 14 Tagen erhalten haben.

• Beim Betreten der Einrichtung muss unabhängig von einem notwendigen Schnelltest immer auch ein Kurzscreening durchgeführt werden. Sollte keine Testpflicht bestehen und es liegen die bekannten Symptome vor, empfiehlt sich ein Besuch nicht. Ist dieser dennoch gewünscht oder erforderlich ist präventiv ein Schnelltest durchzuführen. Bei einer etwaigen Verweigerung kann Ihnen der Zutritt in die Wohnstätte verwehrt werden.

Halten Sie beim Betreten der Wohnstätte bitte stets Ihre Nachweisdokumente bereit, um den Mitarbeitern die notwendige Kontrolle zu erleichtern. Bitte unterstützen Sie uns weiterhin zum Schutz aller Bewohnerinnen und Bewohner.

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